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    R+V Faktencheck

    Irrtum Nr. 4

    Für Geschäftsführer und Vereinsvorstände

    Irrtum Nr.4: “Mein Geschäftsführer-Kollege hat einen klar abgegrenzten Aufgabenbereich. Seine Fehler gehen mich nichts an.”

    Ein weit verbreiteter Irrtum unter Managerkollegen ist, dass man nur für seinen eigenen Bereich haftet. Gerade als Organ in div. Gremien empfiehlt es sich daher, zusätzlich zur D&O eine persönliche D&O Versicherung abzuschließen.

    In Gremien gilt der Grundsatz: Alle sitzen in einem Boot! Die „Gesamtverantwortung“ wird also von jedem einzelnen Geschäftsführer getragen. Die Aufgabenverteilung auf Ressortverantwortliche schützt nicht – so die ständige
    Rechtsprechung der Gerichte. Der Geschädigte entscheidet also, welche Organperson er für den Schaden in
    voller Höhe haftbar macht.

    Schadenbeispiel

    In einer Baufirma arbeiten zwei gleichberechtigte angestellte Geschäftsführer. Der erste kümmert sich hauptsächlich um die Arbeiten auf den Baustellen, der zweite um die Verwaltung. Als die Firma in Zahlungsschwierigkeiten gerät, werden die Löhne und Versicherungsbeiträge zunächst weitergezahlt. Die Mehrwertsteuer hingegen wird über mehrere Monate nicht korrekt an das Finanzamt abgeführt. Als das Versäumnis publik wird, wird der zuständige Geschäftsführer entlassen und die Firma gerät in Insolvenz. Weil nun bei der Baufirma nichts mehr zu holen ist, nimmt das Finanzamt beide Geschäftsführer wegen der ausstehenden Steuerschulden in Anspruch – persönlich und gesamtschuldnerisch. Die zwischen den beiden Geschäftsführern vereinbarte Teilung der Aufgabenbereiche ist hierfür nicht relevant. Vor Gericht streiten die beiden Geschäftsführer darüber hinaus mit dem Insolvenzverwalter um die jeweilige Verantwortlichkeit und die Höhe des Schadens.

    R+V Highlight

    Doppelte Versicherungssumme

    Die gewählte Versicherungssumme steht im Schadenfall sogar zweimal zur Verfügung, ohne Zusatzkosten. Zum einen für die oft sehr hohen Abwehr- und Verteidigungskosten durch die Beauftragung spezialisierter Anwälte. Zum anderen, falls der Anspruch tatsächlich berechtigt und Schadenersatz zu leisten ist.

    Autorin: S. Hartig, Juni 2024