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    R+V Faktencheck

    Irrtum Nr. 3

    Für Geschäftsführer und Vereinsvorstände

    Irrtum Nr.3: “Als GF einer Ein-Personen-GmbH hafte ich nicht persönlich. Es gibt außer mir ja keine Gesellschafter.”

    Irrtum Nr.3 betrifft Ein-Personen-GmbHs und ihre Haftung. Gerade in solchen Fällen, wo die Grenzen zwischen dem privaten und unternehmerischen Bereich oft fließend sind, stellt eine D&O-Versicherung eine wichtige Absicherung dar.

    Es ist eine trügerische Sicherheit, in der sich viele 100 %-Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH wähnen. Richtig ist, dass die Gesellschaft keine eigenen Schadenersatzansprüche gegen den Geschäftsführer geltend machen kann. Denn dazu müsste sich der Geschäftsführer (GF) selbst, nämlich in seiner Eigenschaft als alleiniger Gesellschafter, in Anspruch nehmen. Was viele dieser Geschäftsführer dabei aber verkennen, ist, dass sie bei Ansprüchen Dritter, z. B. eines Insolvenzverwalters, von Banken, Lieferanten oder Abnehmern, in voller Höhe haften!

    Schadenbeispiel

    Die Security-GmbH hat aufgrund verschiedener Fehlentscheidungen ihres Geschäftsführers Insolvenz angemeldet. Der Insolvenzverwalter erhebt den Vorwurf, der Geschäftsführer habe sich pflichtwidrig verhalten und dadurch die Insolvenz und die Zahlungsausfälle der Gläubiger zu vertreten. Er macht Ansprüche in hoher sechsstelliger Höhe gegen den
    Geschäftsführer geltend. Dieser haftet persönlich und unbeschränkt mit seinem gesamten Privatvermögen.

    R+V Highlight

    Freie Anwaltswahl

    Ihr Kunde bestimmt, wer ihn vertritt. Auf Wunsch ist R+V bei der Auswahl eines Anwalts behilflich.

    Autorin: S. Hartig, Juni 2024