Irrtum Nr.3 betrifft Ein-Personen-GmbHs und ihre Haftung. Gerade in solchen Fällen, wo die Grenzen zwischen dem privaten und unternehmerischen Bereich oft fließend sind, stellt eine D&O-Versicherung eine wichtige Absicherung dar.
Es ist eine trügerische Sicherheit, in der sich viele 100 %-Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH wähnen. Richtig ist, dass die Gesellschaft keine eigenen Schadenersatzansprüche gegen den Geschäftsführer geltend machen kann. Denn dazu müsste sich der Geschäftsführer (GF) selbst, nämlich in seiner Eigenschaft als alleiniger Gesellschafter, in Anspruch nehmen. Was viele dieser Geschäftsführer dabei aber verkennen, ist, dass sie bei Ansprüchen Dritter, z. B. eines Insolvenzverwalters, von Banken, Lieferanten oder Abnehmern, in voller Höhe haften!